Schützengilde zu Niemegk gegr. 1710 e.V.
Satzung
Präambel
Auf der Grundlage des Grundgesetzes Art. 9 Abs. l (Vereinsfreiheit), dem BGB 1. Buch, l. Abschnitt, 2. Titel (Vereine) und der Satzung des „Brandenburgischen Schützenbundes" beschließt die Mitgliederversammlung der Schützengilde zu Niemegk gegr. 1710 e.V. am 13.01.2006 diese Vereinssatzung.
§1 Name und Sitz
Der Verein führt den
Namen: Schützengilde zu
Niemegk gegr. 1710 e.V.
§2 Zweck und Aufgaben
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung, in dem er den Schießsport fördert. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlichen Zwecke. 2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. 4. Der Verein dient der Pflege der Tradition und Ausübung des Schießens auf sportlicher Grundlage. Er richtet Schießsportveranstaltungen aus. 5. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral:
§3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. §4 Organe des Vereins
1. Der Vorstand Der Gesamtvorstand Die Mitgliederversammlung
Der Vorstand besteht aus - dem Vorsitzenden - dem Stellvertreter des Vorsitzenden - dem Kassierer
Der Gesamtvorstand besteht, aus - dem Vorstand und 4 Beisitzer
2. Der Verein wird gemäß § 26 BGB durch den Vorstand vertreten. 3. Der
Gesamtvorstand wird alle 4 Jahre gewählt. Die Wahl erfolgt in geheimer
Art. 4. Eine
Abwahl des Vorstandes, des Gesamtvorstandes oder einzelner Mitglieder
des 5.
Der Vorstand führt die Geschäfte nach den Bestimmungen der Satzung und den Beschlüssen
6.
Finanzgeschäfte außerhalb des Haushaltsplanes des laufenden Jahre und Grundstücksgeschäfte
§5 Mitgliederversammlung
- Im ersten Quartal ist eine Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung einzuberufen. - Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt mit Bekanntgabe der Tagesordnung durch Aushang im Bekanntmachungskasten 14 Tage vor der Durchführung (BGB § 36) oder schriftlich. Eine Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der zehnte Teil der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt (BGB § 37). Satzungsänderungen müssen schriftlich 4 Wochen vor Abstimmung dem Vorstand zugehen. Sie müssen auf der Tagesordnung besonders aufgeführt werden. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden Mitglieder (BGB § 33). - Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Gefasste Beschlüsse sind mit Datum darin festzuhalten. Unterzeichnet wir sie vom Vorsitzenden und Schriftführer.
Aufgaben der Mitgliederversammlung: - Entgegennahme der Berichte vom Vorstand und Gesamtvorstand - Entgegennahme der Berichte des Kassenprüfers - Entlastung der Vorstandes und Kassenprüfers
- Wahl des Vorstandes, Gesamtvorstandes, Kassenprüfers - Beschlussfassung von Anträgen - Beschlussfassung der Satzungsänderung - Entscheidung über die Aufnahme von Neumitgliedern - Entscheidung über Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen - Genehmigung des neuen Haushaltsplanes und Änderungen - Festsetzung von Beiträgen Ernennung von Ehrenmitgliedern - Auflösung des Vereins
§6 Begründung der Mitgliedschaft
Mitglied im Verein kann jede unbescholtene natürliche Person werden, die das 10. Lebensjahr vollendet hat. Das Aufnahmegesuch (Willenserklärung) ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Der Vorstand bearbeitet das Aufnahmegesuch und leitet es der Mitglieder-Versammlung zum Beschluss zu.
§7 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch: Austritt Ausschluss Tod 1. Der Austritt muss in Schriftform erfolgen und endet mit dem Geschäftsjahr. Beiträge sind bis zum Wirksamwerden des Austritts voll zu zahlen. 2. Der Ausschluss eines Vereinsmitgliedes kann erfolgen: - bei erheblicher Verletzung der Satzung - bei schwerem Verstoß gegen die Interessen des Vereins - bei grob unsportlichem Verhalten Der Ausschluss ist mit einem Beschluss des Gesamtvorstandes herbeizuführen. Vor einer Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu den Vorwürfen mündlich oder schriftlich zu äußern. Die Entscheidung über den Ausschluss bedarf der Schriftform und diese ist dem Mitglied nachweislich zu übergeben. Die Mitgliederversammlung ist darüber zu informieren. Mit dem Ausschluss eines Mitgliedes verliert der Ausgeschlossene alle Rechte am Vereinsvermögen. 3. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes durch Tod werden die noch nicht erhobenen oder noch zu erhebenden Beiträge erlassen.
§8 Ehrenmitglieder
Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder und Nichtmitglieder ernannt werden, die sich um den Verein oder dem Schießsport besonders verdient gemacht haben. Sie haben alle Rechte und Pflichten eines Mitgliedes. Ein Ehrenmitglied hat lebenslang das Recht, an allen Veranstaltungen der Gilde, auch in Uniform, teilzunehmen. Ehrenmitglieder die ein Bedürfnis auf den Waffenbesitz als Sportschütze haben, zahlen den ermäßigten Beitrag. Ehrenmitglieder ohne Bedürfnis sind beitragsfrei.
§9 Wahl und Abstimmung
1. Wahl - Der Gesamtvorstand wird in geheimer Wahl gewählt. Die Leitung der Wahlversammlung übernimmt ein Vereinsmitglied, welches vom Vorstand bestimmt wird, was nicht Mitglied im Gesamtvorstand ist. Nach der Wahl übergibt er an den Vorsitzenden zur Weiterführung der Tagesordnung. 2. Abstimmung - Über
eingebrachte Anträge kann offen abgestimmt werden. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag
abgelehnt.
§10 Kassenprüfer
Der oder die Kassenprüfer werden aus der Mitte der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Der oder die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand oder Gesamtvorstand angehören. Die Prüfung der Bücher, Belege und der Kasse erfolgt jährlich. Das Ergebnis erscheint im Prüfbericht, der der Mitgliederversammlung vorgelegt wird.
§11 Beiträge
Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet, Beiträge zu entrichten. Die Höhe der Beiträge und der Aufnahmegebühr richtet sich nach dem in der Jahreshauptversammlung gefassten Beschluss. Die Beiträge und Gebühren sind bis Ende des I. Quartals zu zahlen.
§12 Auflösung des Vereins
Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von 3A der Mitglieder erforderlich. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Niemegk, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§13 Beurkundung
Die Beurkundung von gefassten Beschlüssen der Mitgliederversammlung wird vom Vorstand vorgenommen.
§14 Inkrafttreten
Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 11.01.2013 beschlossen worden und tritt in Kraft. Die am 13.01.2006 beschlossene Satzung tritt außer Kraft.
gez. Der Vorstand
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